Hallo zusammen,
ich setze mal den Link zur SBH Betriebskrankenkasse ein:
http://www.bkk-sbh.de/mcms.php?_oid=...-68e75c969ff04
Dort kann man die diversen Gründe zu einer Pflichtversicherung mit gesetzlicher bzw freiwilliger Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse nachlesen. Auch die Ermittlung der Beitragshöhe ist dort nachzulesen:
Für die Versicherung sind auch Beiträge zu zahlen. Deren Höhe richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mindestens sind jedoch Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage von 851,67 € im Monat (2011) zu zahlen.
Und:
Sofern Hilfebedürftigkeit besteht oder erst durch die Beitragszahlungen entsteht, kann der Versicherte sich an den Sozialhilfeträger wenden, damit die Pflichtbeiträge von dort übernommen werden. Werden keine Beiträge gezahlt, ist mit erheblichen Einschränkungen der Krankenkassenleistungen zu rechnen.
Meldet sich der Versicherte erst längere Zeit nach dem eigentlichen Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse, sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit der Mitgliedschaft nachzuzahlen. Nur im Ausnahmefall kann davon ganz oder teilweise abgesehen werden.
Vielleicht kann Karin´s Mama einen Antrag auf Erlaß der Beitragsnachforderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit stellen. Ein Versuch ist es allemal wert.