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Alt 10.01.2009, 23:47
Dirk1973 Dirk1973 ist offline
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Standard Erst genehmigen lassen.......

Hallo zusammen,

wichtig ist die Einhaltung der Reihenfolge.

Grundsätzlich sind Fahrten zur ambulanten Behandlung kein Bestandteil mehr der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausnahmen hiervon regeln die Krankentransport-Richtlinien. So sind Fahrten u.a. zu Serienbehandlungen wie z.B. einer Chemo oder Bestrahlung durch die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmen Voraussetzungen erstattungsfähig.

Folgende Reihenfolge sollte eingehalten werden:

Mit dem behandelnden Arzt reden, er möge eine "Verordnung einer Krankenbeförderung" ("Transportschein") ausstellen. Welches Beförderungsmittel (Taxi / Mietwagen (nicht Sixt....), Tragestuhlwagen oder Krankentransportwagen) in Anspruch genommen werden muss, entscheidet der Arzt.

Die Verordnung muss bei der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht / vorgelegt werden. Die Krankenkasse wird in der Regel die Fahrten wie beantragt genehmigen.

Sofern keine Zuzahlungsbefreiung für Rezeptgebühren vorliegt, ist ein Eigenanteil in Höhe von 10% des Fahrpreises, mindestens 5,00 , maximal 10,00 Euro pro Fahrt zu zahlen.
Einzelne Krankenkassen berechnen bei Serienbehandlungen nur den Eigenanteil für die erste und die letzte Fahrt.

Was an Zuzahlung zu leisten ist, steht auf der Kostenübernahme der KK drauf.

Erst wenn die Kostenübernahme der Krankenkasse vorliegt, sollten Fahrdienste in Anspruch genommen werden. Nicht, dass Ihr auf den Kosten hängen bleibt. Rückwirkende Kostenübernahmen sind reine Ermessenssache der KK-Mitarbeiter. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu gibt es nahezu nicht.

Bei Fahrten, die auf Grund einer akuten Störung nicht im Vorfeld bei der KK zu beantragen sind (weil die Behandlung keinen Aufschub) zuläßt( sog. Kurzfristfahrt), ist keine Kostenübernahme erforderlich. So z.B. Fahrten zu Ersten Hilfe. Geplante Termine in der Arztpraxis werden in der Regel nicht als Kurzfristfahrt anerkannt und sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Abschließend noch ein kurzer Grundsatz: der Arzt verordnet, die Krankenkasse genehmigt. Eine Verordnung für ambulante Fahrten ohne Kostenübernahme der KK ist wertlos. Der Arzt kann verordnen, was er möchte, die Krankenkasse muss es jedoch nicht bzw. nicht im beantragten Umfang genehmigen. Hier ist zwar Bewegung drin, aber ein abschließendes Urteil steht dazu noch aus.
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