Thema: Witwenrente
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Alt 04.03.2006, 17:35
shalom shalom ist offline
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Standard AW: Witwenrente

Liebe Beate,

ich bin versicherungsmäßig ein engagierter Laie, lasse mich aber dennoch von Gesetzen und Paragraphen nicht so leicht einschüchtern.

((Aber das ist ein anderes Kapitel, denn ich kämpfe als noch aktiv im öffentlichen Dienst arbeitender Angestellter nach erfolgreichen Verfahren vor Landgericht, Oberlandesgericht, nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die neue Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, hier geht es also um die Betriebsrente der Angestellten im öff. Dienst). Da bin ich (zynisch ausgedrückt) leider zum falschen Zeitpunkt Witwer geworden. ))

Lest bitte meine Ergänzungen, da ich die rechnerischen Beziehungen, die hinter den Zahlenbeispielen stehen, nun verstanden habe und sie sind belegbar !!!

Laß Dich nicht unterkriegen und hole Dir ggf. gegen Bezahlung den Rat eines unabhängigen Rentenberaters oder Anwalts. Du weißt, es geht um sehr viel Geld, da lohnt es sich auch mit den geeigneten Mitteln fachgerecht zu kämpfen.

Liebe Grüße
Shalom

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Nun zu Deinen Fragen:


Es gibt bei der deutschen Rentenversicherung-Bund eine CD, die man sich online bestellen kann für 9,95 EUR und Versandpauschale. Sie heißt "Rentenberechnung leicht gemacht"

Man gehe zur URL

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

dort in den Klappordner (links): Formulare und Publikationen; in Formulare und Publikationen geht man zu "CD-ROMs" ; in "CD-ROMs" geht man zur CD: "Rentenberechnung leicht gemacht"

Diese CD dient mir der jährlichen Überprüfung meiner Beiträge und -zeiten an die Rentenversicherung. Das Programm rechnet anhand meines Rentenversicherungsverlaufs und einem von mir gewählten Stichtag nebst Hochrechnungsmöglichkeiten auf den tatsächlichen späteren Rentenbeginn meinen aktuellen bislang erzielten Rentenbetrag und einige weitere Daten.

Es wird dort auch der Fall der Erwerbsunfähigkeit abgedeckt, Hinterbliebenrente, Waisenrente usw. errechnet.

Das Programm auf der CD hat dann einerseits meine speziellen Daten verwendet und andererseits auch die allgemein gültigen (nach SGB VI) Anrechnungsbeträge für eigenes Einkommen angegeben. Diese allgemeinen nach SGB VI gültigen Anrechnungszahlen (-mechanismen) habe ich dem Ergebnis dieses Programms entnommen.


Die Quellen zur Anrechnung des eigenen Hinterbliebenen-Einkommens auf die Witwenrente, deren ich mich bedient habe, sind unter anderem:


http://typo3.lsvd.de/197.0.html

http://www.sozialgesetzbuch.de/rente...php?index=1311
(In dieser URL gibt es dann auch einen Klappordner Sozialgesetzbuch usw.)

http://www.lsv.de/nb/04leistungen/10.../01anrechnung/


Das Sozialgesetzbuch VI (§ 44 und vor allem § 97) macht es einem jedoch nicht leicht zu verstehen, was in den Paragaphen drin steht. So ist es nun mal, wenn Juristen und Versicherungsexperten Sozialgesetze formulieren.


Na dann mal guten Durchblick (Es ist aber eher zum Abschrecken ) mit der folgenden URL:

http://www.sozialgesetzbuch-bundesso.../sgbvi/97.html

SGB VI § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer

1. Witwenrente oder Witwerrente,
2. Erziehungsrente oder
3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind

zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich
1. bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4fache des
aktuellen Rentenwerts, (der ist momentan bei 26,13 EUR, Shalom)
2. bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts

übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1. Waisenrente,
2. Witwenrente oder Witwerrente,
3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
__________________
Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun.


(Johann Wolfgang von Goethe)
"Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel

Geändert von shalom (10.03.2006 um 09:30 Uhr)
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