Thema: Erhöhung GdB
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Alt 25.03.2007, 21:10
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Jacqi Jacqi ist offline
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Daumen hoch AW: Erhöhung GdB

Hallo Murmelina,

ich bin auf Arbeit stellvertretende Schwerbehindertenvertretung.
Da ich schon ein paar Seminare besucht habe und ich auch etwas Erfahrung habe, denke ich, dass ich Dir weiter helfen kann.

Das Du ein Verschlimmerungsantrag gestellt hast ist sehr gut.
Einen Verschlimmerungsantrag kannst Du immer stellen, wenn Du der Meinung bist, es hat sich gesundheitlich etwas verschlechtert.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Einzel-GdB's von 10, 20 und 30 bedeuteten bei der Berechnung der Gesamt-GdB "also des endgültigen Grades der Behinderung" nicht automatisch zusätzliche Prozente.
Die Prozente werden grundsätzlich nicht addiert.
Fünf krankheitsbedingte Funktionsbeeinträchtigungen mit je 20 ergeben also keine 100, sondern bestenfalls einen GdB von 20 bis höchsten 40. Entscheidend ist, inwieweit einzelne Behinderungen bereits in anderen "enthalten" sind. Es gibt keine einheitliche "Rechenformel" für die Zusammenfassung der Gesamt-GdB.

Leider gibt es immer höhere Anforderungen um ein GdB von 50 oder mehr zu erhalten.
Früher war das einfacher. Da hat man auf Rückenschmerzen schnell mal 30 GdB erhalten.

Die GdB Tabellehat hat insbesonders bei malignen Geschwulstkrankheiten folgender geregelt:
Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im folgenden GdB/MdE-Anhaltswerte angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre. Ein Zeitraum von zwei bzw. drei Jahren kommt nur bei bestimmten, in der GdB/MdE-Tabelle besonders genannten Tumorformen in Betracht, bei denen medizinisch-wissenschaftlich gesichert ist, dass zwei bzw. drei Jahre nach Beseitigung der Geschwulst die Rezidivgefahr nur noch sehr gering ist. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Die aufgeführten GdB/MdE-Werte beziehen den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - z.B. langdauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung - ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 50 bedingt, im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdB/MdE-Grad von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in anderen Stadien ein GdB/MdE-Grad von 80 angemessen.

Ich hoffe ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen.

Gute Besserung.

LG
Jacqi
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