Zitat:
Zitat von wolfgang46
Hallo Watte,
das was ich gesucht habe, habe ich jetzt gefunden:
im SOGB V § 61 ff ist die Zuzahlung geregelt:
"§ 61 Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht."
Da hier bei Heilmittel der Begriff "je Verordnung" steht, ist meines Erachtens auch bei dieser "Serienfahrt" die Zuzahlung einmal zu leisten. Ich kenne das so, dass für die erste und für die letzte Fahrt eine Zuzahlung fällig ist.
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So einfach ist es leider nicht, denn in SGB 5 § 60 Abs. 2 heißt es:
"Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach
§ 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages"
Somit kann nicht mit Heilmitteln (eine Krankenfahrt ist kein Heilmittel) und "je Verordnung" argumentiert werden, sondern es kommen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro zum tragen (Abgabepreis=Fahrpreis).