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Alt 19.02.2004, 00:54
Gast
 
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Hallo, Elke,
mir liegt jetzt auf meine dringende Nachfrage die Antwort der Krankenkasse vor:
Laut Sozialgesetzbuch V § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld verhält es sich folgendermaßen:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Beginn an,
2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

D.h. wenn ihr gerade in der Reha seid oder im Krankenhaus dann bekommt ihr vom ersten Tag an Krankengeld.
Wenn dies nicht der Fall ist, sondern es sich um eine "normale Krankschreibung" handelt, dann gilt Punkt 2 und es wird erst Krankengeld ab dem 2. Tag gezahlt.

Ich nenne das gesetzlich abgesegneter Sozialbetrug am Versicherungsnehmer! Doch zum Glück ist das Jahr 2004 ja ein Schaltjahr, so daß der eine fehlende Tag dann durch den 29. Februar ausgeglichen wird! Wenn wir das aber mal für alle krankgeschriebenen Männer und Frauen ausrechnen würden, saniert sich Vater Staat ganz schön auf unsere Kosten.
Die Logik des Punkt 2, § 46, konnte mir keiner bei der Krankenkasse erklären, da hieß es einfach nur, das steht so im Gesetzbuch!

Also, dann gilt doch mein oben genannter Tipp mit den sich überschneidenden Krankmeldungen, dann geht euch auch kein Tag Krankengeld verloren.

Herzliche Grüße von Monika :=)
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