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Alt 14.09.2016, 09:50
axellino axellino ist offline
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Standard AW: Krankenkasse drängt zum Rentenantrag - Hilfe!

Hallo

Zitat:
Zitat von Josi1979 Beitrag anzeigen
ich beziehe Krankengeld seit dem 15.02.2016.Von Mai bis Juni war ich in der Reha,wurde damals als arbeitsunfähig mit 3- unter 6 Stunden entlassen
§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI
Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
Zitat:
Zitat von Josi1979 Beitrag anzeigen
Nun drängt mich die Krankenkasse dazu einen Rentenantrag zu stellen,ansonsten bekäme ich kein Krankengeld mehr.
Die Krankenkasse kann nicht zum Rentenantrag auffordern, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Lediglich zur Stellung eines Reha-Antrages kann die Krankenkasse auffordern § 51 Abs 1 S. 1 SGB V aber das ist jawohl nicht geschehen, wie Du geschrieben hast
Zitat:
Zitat von Josi1979 Beitrag anzeigen
und die Krankenkasse meint,ich hätte auf ihre Bitte hin den Rehaantrag gestellt: was nicht stimmt da ich freiwillig über das Krankenhaus den Antrag gestellt hätte.
Sollte es aber eine Aufforderung nach § 51 Abs 1 S. 1 SGB V gegeben haben, dann wäre die sogenannte Dispositionsfreiheit des Versicherten eingeschränkt.
D.h. sollte die Rentenversicherung aufgrund des Reha-Entlassungsbericht, den Rehaantrag in einen Rentenantrag umwandeln, könntest Du dieser Umwandlung, ohne Zustimmung der krankenkasse nicht widersprechen.

Grundsätzlich entscheidet ein Versicherter aufgrund seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen einen Leistungsantrag stellt oder einen gestellten Antrag zurück nimmt. Es kann auch bestimmt werden, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht die Wirkung eines Rentenantrags hat. Ein Rentenantrag kann darüber hinaus bis zum Erlass des Rentenbescheids oder bis zum Ablauf der damit verbundenen Widerspruchsfrist zurückgenommen werden.

Dem gegenüber hat ein Versicherter, der entsprechend der Aufforderung der Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt hat, darf diesen nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen, beschränken oder der Rentenantragsfiktion (vgl. § 116 Abs. 2 SGB IV widersprechen. § 51 SGB V stellt damit eine gesetzliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Versicherten über seine Sozialleistungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger dar.

Aufgrund des bei Dir zutreffenden § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI,
müsste eine Aufforderung zur formularmäßigen Rentenantragstellung, dann vom Rentenversicherungsträger, nicht von der Krankenkasse kommen. Manche Krankenkassen versuchen das aber zu Beschleunigen, in dem sie selbst den Versicherten auffordern, den Rentenantrag zu stellen. Dazu bist Du nicht verpflichtet, denn die Beurteilung, ob ein sogenannter "Umdeutungsfall" (Reha-Antrag gilt als Rentenantrag) vorliegt, beurteilt der Rentenversicherungsträger.

Desweiteren,

LSG Baden-Württemberg · Urteil vom 21. März 2016 · Az. L 11 KR 2415/15
Zitat:
Die Weigerung eines in der GKV Versicherten, einen formularmäßigen Rentenantrag zu stellen, löst nicht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 SGB V aus, wenn ein Rentenantrag aufgrund der Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI vorliegt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie der Eintritt des Leistungsfalles geklärt sind und der Rentenversicherungsträger daher ohne weiteres in der Lage wäre, einen Rentenbescheid, ggf. mit vorläufiger Regelung der Rentenhöhe, zu erlassen.
Ich bin jetzt kein Jurist und ich kenne das Schreiben der Krankenkasse auch nicht, was steht da konkret, enthält dieses Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung usw. aber ich würde die evtl. Einstellung des Krankengeldes, solltest Du der Rentenantragsstellung nicht folge leisten, für rechtswidrig halten und sollte dies geschehen, solltest Du versuchen, Dir ein Beratungshilfeschein vom Amtsgericht zu besorgen und hierzu ein Anwalt für Sozialrecht aufsuchen.

Im Hinblick auf den § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI hier und ob dein Rehaantrag in ein Rentenantrag umgewandelt wird, aufgrund des Entlassungsberichts, solltest Du jetzt umgehend ein Termin, bei einer Beratungsstelle der DRV machen und das versuchen zuklären. Dazu nimmst Du dann auch dieses Aufforderungsschreiben der Krankenkasse mit und versuchst dort zuklären, wie dieses Schreiben ggfls. zu bewerten ist.
Die Rentenversicherung ist zumindest verpflichtet, Dir Auskunft zu geben, ob der Rehaantrag ggfls. in ein Rentenantrag umgewandelt wird oder zumindest wie hierzu ggfls. der Bearbeitungsstand ist, aufgrund des Entlassungsbericht und dieses sollte dann natürlich auch schriftlich geschehen, damit Du das weitere vorgehen deinerseits auch beurteilen kannst.

Desweiteren würde ich der Kasse schreiben, das Du zur Rentenantragsstellung nicht verpflichtet bist und somit eine Einstellung des Krankengeldes rechtswidrig wäre, solltest Du der Aufforderung einen formularmäßigen Rentenantrag zu stellen, nicht folge leisten, sollte man anderer Auffassung sein, soll man dazu die Rechtsgrundlage benennen.
Desweiteren fügst Du diese Urteile diesen Schreiben bei.
Zitat:
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11.7.2006, L 11 KR 936/06]
Eine Krankenkasse hat kein Recht, den Versicherten zur Stellung eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung aufzufordern. Ein solcher Antrag kann auch nicht durch die Mitwirkungsregeln der §§ 60 ff. SGB I erzwungen werden.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...cht=bw&nr=7337

Zitat:
LSG Baden-Württemberg · Urteil vom 21. März 2016 · Az. L 11 KR 2415/15
Die Weigerung eines in der GKV Versicherten, einen formularmäßigen Rentenantrag zu stellen, löst nicht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 SGB V aus, wenn ein Rentenantrag aufgrund der Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI vorliegt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie der Eintritt des Leistungsfalles geklärt sind und der Rentenversicherungsträger daher ohne weiteres in der Lage wäre, einen Rentenbescheid, ggf. mit vorläufiger Regelung der Rentenhöhe, zu erlassen.
https://openjur.de/u/892381.html

Viele Grüsse
axellino

Geändert von gitti2002 (14.09.2016 um 21:35 Uhr) Grund: Link nachgereicht
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