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Alt 25.03.2007, 22:18
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Jacqi Jacqi ist offline
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Daumen hoch AW: Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

Hallo,

als stellv. Schwerbehindertenvertretung möchte ich einem Rat geben.

Alle Beschäftigen die einen GdB von 50 haben, müssen den Ausweis dem Arbeitgeber vorlegen, weil sie als Schwerbehindert zählen. (Im übrigen hat der Arbeitgeber auch was davon, weil er sich das Strafgeld spart). Denn so weit mir bekannt ist, wird in jedem Personalbogen oder auch mündlich heutzutage nach der Behinderung gefragt. Wenn man im Personalbogen oder auch mündlich (meistents sind Zeugen dabei) die Frage mit "nein" beantwortet hat und trotzdem ein GdB von 50 hat und den Ausweis nachträglich vorlegt, liegt hier eine Falschaussage vor.
Was die Situation auch nach Anhörung des Integrationsamtes nicht besser macht. Weil dann der Arbeitgeber auch noch das Argument hat, dass ein Vertrauensbruch vorliegt. Somit ist die Kündigung sicher.
Außerdem wie schon hier erwähnt, haben alle die ein GdB ab 50 haben, 5 Tage zusätzlichen Urlaub.

Wer nur 30 GdB hat, braucht den Bescheid nicht den Arbeitgeber vorlegen (Ausweis gibt es erst ab 50 GdB), weil hier keine Schwerbehinderung vorliegt.
Das heißt, wer weniger als 50 GdB hat, hat auch kein besonderen Kündigungsschutz, kein zusätzlichen Urlaub und kann bei der Steuererklärung keine Sonderausgaben geltend machen.

Fazit:
Nur die, die einen GdB von 50 haben, zählen als Schwerbehindert mit besonderen Kündigungsschutz und können die Behinderung bei der Steuer geltend machen.

LG
Jacqi
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