@Dirk1973
zu Deiner Info hier das bestehende Transplantationsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bu...tpg/gesamt.pdf
und der
Entwurf des neuen Transplatationsgesetzes
http://www.aok-gesundheitspartner.de...ionsgesetz.pdf
Danach bleibt § 3 Abs. 1 Nr. 1 TPG (Einwilligung des Betroffenen) und § 3 Abs. 2 Nr. 1 TPG (Widerspruch des Betroffenen) soweit erstmal unverändert.
Aaaaber bitte ich z. B. folgende Änderungen zu beachten:
§ 9 TPG wird neu gefasst, sodass es dort nicht mehr nur heißt "...Zulässigkeit der Organübertragung..." sondern nun heißen wird "...Zulässigkeit der Organentnahme- und der Organübertragung..."
In § 9 Abs.1 TPG waren bisher für die Organentnahme explizit allein Transplantationszentren vorgeschrieben, jetzt werden dies alle üblichen Krankenhäuser machen dürfen (sofern sie das vorgeschriebene Personal dafür bereithalten).
Was jedoch m. E. ganz besondere Beachtung finden sollte, ist, dass ein neuer § 10a TPG eingefügt wird. Hier bitte ich, sich ganz besonders § 10a Abs. 4 Nr. 3 TPG (jederzeitige RechtsVO möglich) sowie § 10a letzter Satz(!!) zu Gemüte zu führen.
Nun, ich jedenfalls sage da für künftig erwartbare Verfahrensweisen "Nachtigall, ick hör dir trapsen...".
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/090/1709030.pdf
Im Übrigen soll ja die Neuregelung des Deutschen Transplantationsgesetzes ein erster Schritt dazu sein, das Transplantationsgesetz innerhalb der EU zu vereinheitlichen. Und in der EU haben meiner Kenntnis nach schon jetzt zahlreiche Länder die Widerspruchslösung.
Auf
www.bundesregierung.de zu lesen:
'Der Bundestag hat das "Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz" und das "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes" beschlossen.'
LG eos