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Alt 31.01.2009, 16:31
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Anne FFM Anne FFM ist offline
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Standard AW: das "brustkrebsgen" brca 1 / 2

Hallo Kirschbonbon,

das ist eine sehr interessante Frage, deshalb habe ich mal hierzu ein wenig recherchiert und auf die Schnelle Folgendes herausgefunden:

http://www.rechtspraxis.de/ausweis.html
Die Feststellung des Grades der Behinderung und der zuzuerkennenden Merkzeichen wird vom Versorgungsamt auf Grundlage der von Ihren behandelnden Ärzten vorgelegten Unterlagen und Gutachten getroffen. In diesem Zusammenhang macht sich der ärztliche Gutachter des Versorgungsamts ein Bild über die Art und Schwere der vorliegende Behinderung und legt anhand der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1983)" den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest.

http://www.bmas.de/coremedia/generat...gsmedizin.html
Seit dem 01.01.09 gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)". Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" werden durch Beschlüsse des "Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin" korrigiert oder ergänzt, wenn dies der aktuelle medizinische Wissensstand oder versorgungsmedizinische Erfordernisse verlangen.

"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit": http://www.bmas.de/coremedia/generat..._gutachter.pdf

Ziff. 26.1 Allgemeine Hinweise zur GdB/MdE-Tabelle (GdB = Grad der Behinderung)

(1) Die nachstehend genannten GdB/MdE-Sätze sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung. Auf die Nummern 18 und 19 wird verwiesen.

(3) [...] Insbesonders gilt dies bei malignen Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im folgenden GdB/MdEAnhaltswerte angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre. Ein Zeitraum von zwei bzw. drei Jahren kommt nur bei bestimmten, in der GdB/MdE-Tabelle besonders genannten Tumorformen in Betracht, bei denen medizinisch-wissenschaftlich gesichert ist, dass zwei bzw. drei Jahre nach Beseitigung der Geschwulst die Rezidivgefahr nur noch sehr gering ist. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie
hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Die aufgeführten GdB/MdE-Werte beziehen den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung – z. B. langdauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. Bei den im folgenden nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten
ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung – in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung – ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 50 bedingt, im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im
Frühstadium ein GdB/MdE-Grad von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in
anderen Stadien ein GdB/MdE-Grad von 80 angemessen. Bedingen der GdB/MdE-Tabelle 37
26.1 verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden und/oder außergewöhnliche Folge- oder Begleiterscheinungen der Behandlung einen GdB/MdE-Grad von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdB/MdE-Grad entsprechend höher zu bewerten.

(4) Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.

Unter Ziffer 26.14 werden die sog. Störungen an den weiblichen Geschlechtsorganen mit dem jeweiligen GdB aufgelistet.


Nach all dem, was ich so in der Eile überfliegen konnte, würde ich mal vermuten, dass man eine BRCA-Mutation allenfalls über die Schiene "erhebliche psychische Dauerbelastung" in Ansatz bringen könnte ("leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall"). Es käme auf einen Versuch an, für den man aber sicherlich vorher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sein muss, um ein entsprechendes ärztliches Gutachten für den (Verschlimmerungs-)Antrag zu bekommen.

Liebe Grüße von
Anne FFM
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Zack: Lächeln!
(aus "Monsieur Ibrahim und die Blumen des Koran")

Derjenige, der sagt, das geht nicht, sollte nicht denjenigen unterbrechen, der es gerade tut.
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