AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente
Hallo
im SGB steht, dass man bei einem Erstantrag frühestens nach 6 Monaten eine Untätigkeitskalge erhben kann, bei einem Widerspruch nach 3 Monaten.
Das sowas im SGB steht hat seinen Sinn, ich selbst habe es erlebt, dass eine Behörde im Widerspruch erst tätig geworden ist, nachdem ich ihr mitgeteilt hatte, dass ich eine Untätigkeitsklage erwäge. Eine Untätigkeitsklage kann mehr oder weniger formlos erfolgen.
@ Det rufe bei der DRV an und frage den Sachstand nach. Sollte dann nach der 6 Monatsfrist, nichts passieren (deine Ärzte werden nicht gefragt oder du bekommst keine Einladung zun Gutachter etc. habe keine Angst einer Untätigkeitsklage
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Liebe Grüße
Barbara
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