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Alt 31.03.2005, 10:28
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Standard Überhnahme durch KK bei Mistel

Ärzte Zeitung, 29.03.2005

Kasse muß verordnete Mistel-Präparate auch bei Brustkrebs zahlen
Sozialgericht Düsseldorf widerspricht Bundesausschuß
DÜSSELDORF (iss). Ärzte dürfen bei der Behandlung von Krebspatienten nicht verschreibungspflichtige anthroposophische Mistelpräparate auch außerhalb der palliativen Therapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Das hat jetzt das Sozialgericht Düsseldorf (SG) entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Über Berufung hat die Barmer noch nicht entschieden.

Eine Patientin mit einem Mammakarzinom hatte die Barmer Ersatzkasse auf Übernahme der Kosten für ein Mistel-Präparat verklagt. Der behandelnde Onkologe hatte ihr das Mittel von Beginn der Behandlung an verschrieben - zunächst auf Kassenrezept, dann auf Privatrezept: Nach Inkrafttreten des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes und der Arzneimittelrichtlinien vom März 2004 (AMR) hatte die KV Westfalen-Lippe (KVWL) ihre Mitglieder darüber informiert, daß Mistel-Präparate bei malignen Tumoren nur in der palliativen Therapie auf Kassenrezept verordnet werden können.

Dies hatte der Gemeinsame Bundesausschuß in der sogenannten Ausnahmeliste festgelegt. Dort sind die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel - zusammen mit Indikationsgebieten - aufgeführt, die der Arzt noch auf Kassenrezept verordnen kann.

Die der Patientin entstandenen Kosten von 183,70 Euro wollte die Barmer daher nicht bezahlen. Die AMR beschränkten die Verordnung solcher Präparate zu Lasten der GKV auf die palliative Therapie, argumentierte die Kasse. Das sahen die Richter anders.

Nach ihrer Einschätzung sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in die AMR aufzunehmen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt werden: Die Erkrankung muß schwerwiegend sein und das verordnete Arzneimittel muß dem Therapiestandard entsprechen. Beides sei im vorliegenden Fall gegeben. Das Gericht verwies auf eine Stellungnahme der Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland, nach der die adjuvante Mistel-Therapie mit einem standardisierten Gesamtextrakt zur anthroposophischen Standardtherapie bei Brustkrebs gehört.

"Entgegen dem Standpunkt des Gemeinsamen Bundesausschusses führt eine Einschränkung des Anwendungsgebietes eines anthroposophischen Arzneimittels auf das eingeschränkte Zulassungsgebiet der schulmedizinischen Mistel-Präparate zu einer zulassungswidersprechenden Einschränkung des anthroposophischen Anwendungsgebietes", heißt es in dem Urteil.

Die Barmer hat noch nicht entschieden, ob sie Berufung einlegen wird. Der Dachverband Anthroposophische Medizin in Deutschland sieht in dem Urteil eine Bestätigung seiner Position. Anthroposophische Mistelpräparate könnten bei Krebs uneingeschränkt auf Kassenrezept verordnet werden, heißt es.

Die KVWL empfiehlt Ärzten weiter einen differenzierten Umgang mit den Verordnungen. Die unterschiedlichen Interpretationen der AMR blieben auch nach der Entscheidung des Sozialgerichts bestehen, sagt Dr. Mathias Flume, Leiter der Abteilung Verordnungsmanagement der KVWL. "Eine regreßsichere Verordnung von Mistel-Präparaten ist in der palliativen Therapie möglich, in den anderen Fällen trägt der Arzt nach wie vor ein Restrisiko", so Flume.

Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, Az.: S 8 KR 321/04.
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