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Alt 27.01.2011, 23:05
silverlady silverlady ist offline
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Standard AW: Zahnersatz nach Chemo

hallo Anke

hier ist das Urteil, es gilt nicht nur für Bestrahlungen sondern auch für Chemo. Im Faden des Zunkenkrebsselbsthilfetreads ist auch jemand der es gerade bei der krankenkasse durchgesetzt hat.

Kostenübernahme für Zahnersatz durch die Krankenkasse (Kurzfassung)

das Sozialgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 14.04.1999 entschieden, dass
Zahnersatz, der als Folge von nach Strahlentherapie auftretender Strahlenkaries erforderlich
wird, zu 100% als Sachleistung zu übernehmen ist.

Begründet hat das Sozialgericht seine Entscheidung mit einem Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 14.04.1998, dass die Auffassung vertritt, § 30 SGB V sei
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in bestimmten Fällen ein voller
Anspruch auf zahnärztliche Behandlung bzw. zahntechnische Versorgung besteht, nämlich
dann, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet war, eine ihm
keinen Spielraum lassende Vorgabe des Leistungs-oder des Leistungserbringerrechts des
SGB V zu beachten und nur eine bestimmte Untersuchungs-oder Behandlungsmethode
anzuwenden und wenn hierdurch ursächlich die Gesundheit des Versicherten geschädigt
worden ist.

Im vorliegenden Fall war die Strahlentherapie die einzig verbliebende "schulmedizinische"
Methode zur Behandlung des Lymphdrüsenkrebses der Versicherten. Nur diese Therapie
konnte aufgrund des Leistungsrechts des SGB V von der Krankenkasse gewährt werden.
Alternative Krebstherapien konnten nicht zu Lasten der GKV erbracht werden.

In seinen Ausführungen trägt das Sozialgericht Hannover dem Umstand Rechnung, dass die
in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten in Enzelfällen durch Regelungen
gezwungen sind, eine bestimmte Behandlungsmethode zu wählen, die mit
gesundheitsschädigenden Nebenwirkungen verbunden ist, weil nebenwirkungsfreie
Behandlungsalternativen nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse unterliegen. Treten
derartige, durch staatliche Vorgaben mitverursachte Gesundheitsschäden auf, folgt aus den
Schutzvorschriften des Artikel 2 Abs. 2 S.1 GG, dass der Staat -hier die Krankenkassen als
Teil der mittelbaren Staatsverwaltung -auch für deren vollständige Beseitiung Sorge tragen
muss.

Zusammenfassend bedeutet das: Sofern die Ursache für eine Zahnschädigung bzw. für
einen Zahnverlust darin begründet liegt, dass infolge Krebserkrankung medizinisch zwingend
notwendig eine Behandlungsmethode angewendet werden musste, die in der Regel nicht
ohne Nebenwirkungen/Begleitschäden ist,

z.B. infolge Bestrahlung und Chemotherapie oder aufgrund eines direkten Eingriffs im
Bereich der Zähne, so ist dieser Sekundärschaden als Teil der Krebsbehandlung in vollem
Umfang auszugleichen. Dieser Grundsatz gilt auch für Zuschussleistungen wie Zahnersatz
-rechtskräftiges Urteil des SG Hannover vom 14.4.1999 (S 11 KR 302/97) und

-Beschluß des Bundesverfassungsgericht (BVerfG)vom 14.8.1998 (1 BvR 897/98 = NJW
1999, 857-858 = NZS 1999, 136.

Weitere Entscheidungen: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de
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