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Alt 15.06.2006, 21:41
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Claudia Junold Claudia Junold ist offline
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Standard AW: Kostenübername komplementärer Medizin!

Liebe Sylvia,

tut mir leid, es ist schon das zweite mal, daß ein kopierter Link von mir nicht funktioniert und ich habe keine Ahnung warum. Wenn Du etwas runtercrollst, da habe ich das Urteil in einem Extra-Threat hier reingestellt, aber ich kopier Dir den Text gleich nochmal rein, dann gibt es keine Schwierigkeiten mehr (s.u.)
Ja, ich habe Krebs. Klick mal auf meinen Namen links oben, dann kannst Du mein Profil sehen. Nein, beantragen muß ich die Mistel nicht, aber es muß auf dem Rezept die Diagnose, also in meinem Fall "NMM, 4,7mm, CL V, high risk patient" stehen. Ich hab mir meine Rezepte von Anfang an vom Hausarzt ohne Probleme ausstellen lassen. Ob es hilft? Tja, kann ich nicht eindeutig beantworten, denn ALLEIN die Mistel macht es mit Sicherheit nicht. Ich mache zwar "nur" ganzheitliche Krebsabwehr, das aber intensiv und mit allen Mittel. Von Mistel, Thymus, Hochdosis Selen, Enzyme, Vitamine, Mineralstoffe über HT usw. - bis jetzt mit allerbestem Erfolg, denn ich bin - zumindest bis heute - wider jegliches Erwarten der Ärzte, metafrei geblieben!

Übrigens ist die Mistel nicht immer nebenwirkungsfrei! Es kann durchaus zu heftigen Problemen kommen. Ich selbst mußte viel herumprobieren, bis ich das richtige Präparat für mich gefunden hatte. Wende Dich bei Fragen wirklich an www.biokrebs.de. Die kennen sich aus und können Dir weiterhelfen.

Danke für Deine lieben Wünsche!

Herzliche Grüße von

Claudia

Urteil des Bundesverfassungsgerichts deutet Kurswechsel bei der Erstattung an Alternatives auf Kasse, wenn die Schulmedizin versagt
von Diana Niedernhöfer
Schwerstkranke Patienten haben künftig unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für alternativmedizinische Behandlungen übernimmt. Das hat jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.
25.01.06 - Die Karlsruher Richter gaben mit ihrem Urteil einem 18-Jährigen Recht, der an der Duchenne’schen Muskeldystrophie leidet. Sein Hausarzt, ein Privatarzt, hatte ihn 1992 bis 1994 mit Thymuspeptiden, Zytoplasma, Homöopathie und einer Bioresonanztherapie behandelt. Doch obwohl die alternativen Methoden offenbar halfen, wollte seine Ersatzkasse die angefallenen 5 100 Euro nicht bezahlen.

Zunächst klagte der junge Mann erfolglos, das Bundessozialgericht (BSG) gab der Kasse recht. Auch die Aussagen von Ärzten, wonach der Zustand des Teenagers viel besser sei als der anderer Erkrankter seines Alters, half nicht. Der Patient legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Die Verfassungsrichter hoben das Urteil des BSG auf und verwiesen es zur erneuten Verhandlung zurück (Az.: 1 BvR 34/98).

Mit dem System der GKV übernehme der Staat die Verantwortung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so das BVerfG. Die Vorsorge für beides gehöre damit zu seiner Kernpflicht. Unter den beschriebenen Voraussetzungen (s. Kasten) umfasse dies als Mindestversorgung dann auch die Kostenerstattung der Außenseitermethoden.

Entscheidend, dass die Außenseitermethode dem Einzelnen hilft

Der Beschluss stellt einen Paradigmenwechsel dar, denn erstmals kommt es nicht mehr auf die allgemeine wissenschaftlich erwiesene Wirksamkeit an, sondern darauf, dass die Außenseitermethode nach Einschätzung des Arztes dem Einzelnen hilft. Damit könnte auch der umstrittene Off-Label-Use von Medikamenten rechtens sein.
Weniger bahnbrechend wird das Urteil von Seiten der Kassen eingeschätzt. Die Richter hätten über einen Einzelfall entschieden, heißt es vom Bundesverband der Betriebskrankenkassen. Außerdem würden in Einzelfällen schon jetzt Außenseitermethoden bezahlt. Auch andere Kassen scheinen sich nicht zu sorgen. Unter der Hand heißt es, die Richter könnten ebenso wenig die Schwerkraft verändern, wie vom Erfordernis der allgemein anerkannten Wirksamkeit abrücken. Außerdem sei nicht akzeptabel, dass die Allgemeinheit solche Methoden zahlen müsste.

Für wie viele schwere Krankheiten der Richterspruch überhaupt gelten könnte, weil es für sie keine schulmedizinischen Behandlungen gibt, konnten weder die Kassen noch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sagen. Es beträfe jedoch nur wenige Fälle, so die einhellige Meinung.


ÄP-HINTERGRUND

Wann die GKV zahlen muss

Vier Voraussetzungen für die Kostenerstattung legten die Richter des BVerfG fest:

Zunächst muss es sich um eine lebensbedrohliche oder tödlich verlaufende Krankheit handeln.

Für diese Erkrankung gibt es keine allgemein anerkannte schulmedizinische Behandlung.

Die Methode muss von einem Arzt angewandt werden.

Die Behandlung muss im Einzelfall eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung bieten oder zumindest den Krankheitsverlauf spürbar positiv beeinflussen.
http://www.aerztlichepraxis.de/artik...ber=1138183575
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