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Witwenrente und Job
Hallo,
laut BfA werden Zusatzverdienste offenbar gegen die Witwenrente verrechnet. Welche Möglichkeit gibt es denn, sich etwas DAZU zu verdienen (ohne dass es angerechnet wird)? Gibt es da eine Einkommengrenze z.B. für diese 400-Euro-Jobs (ist der Betrag richtig?)Das Problem ist doch gerade wenn die Rente nicht reicht muss man sich was dazu verdienen.... Oder muss das "schwarz" gemacht werden? Vielen Dank im voraus für die Hilfe. Kerstin |
#2
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Witwenrente und Job
Hallo Kerstin,
bei der großen Witwenrente liegt der Freibetrag bei 689 Euro. Pro Kind erhöht er sich um 146 Euro. Alles was über dem Freibetrag liegt wird mit 40% angerechnet. Dagmar |
#3
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Witwenrente und Job
Hallo Dagmar,
vielen Dank für Deine Antwort. Verstehe ich das richtig: man darf also bis zu 689,- Euro dazuverdienen (egal wie hoch die Rente ist?), und wenn man dann z.B. aber € 800,- dazu verdienen würde dann müsste man von der Differenz also € 111,- 40 % abziehen? So dass es dann nicht € 800,- sondern € 755,60 wären die man dann zusätzlich hätte? Tut mir leid wenn ich so doof nachfrage, aber bin mir halt nicht sicher ob ich es richtig verstehe.....Ist das dann noch Brutto, muss es dann noch versteuert werden? Welche Steuerklasse hätte man denn dann? Vielleicht führen diese Fragen hier auch zu weit, aber wo kann man sich (möglichst ohne Kosten???) beraten lassen? Soll man zur BfA gehen oder lieber einen unabhängigen Berater, gibt es da evtl. öffentliche Beratungsstellen die nix oder wenig kosten? Es geht um die Frau meines verstorbenen Vaters. Sie ist bald 50 J. alt und hat eine erwachsene Tochter, allerdings ist diese zur Zeit in einer Ausbildung, zählt das für den Freibetrag mit? Oh je ist das kompliziert.... Vielen Dank im voraus noch mal für weitere Erklärung.... Kerstin |
#4
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Witwenrente und Job
Hallo
Aus meinem Krankenkassenlexikon: Witwengelder Erhält eine Witwe aus dem früheren Dienstverhältnis des verstorbenen Ehemannes eine Pension, so handelt es sich dabei um steuerpflichtige Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG i.V.m. R 75 LStR ) für die grundsätzlich der Versorgungsfreibetrag von 40 % der Bezüge, höchstens jedoch 3.072 EUR jährlich, gilt (§ 19 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R 116 LStR ). Die Witwe hat der Zahlstelle eine Lohnsteuerkarte mit ihren Besteuerungsmerkmalen vorzulegen. Witwenrente Die Witwenrenten oder Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind kein Arbeitslohn. Steuerpflichtig ist lediglich der so genannte Ertragsanteil , soweit er die persönlichen Freibeträge übersteigt; siehe auch Renten . Die Witwenrenten an Kriegerwitwen nach dem Bundesversorgungsgesetz sind steuerfrei (§ 3 Nr. 6 EStG ). 3.4 Witwen-, Witwerrenten Erhält der Ehegatte eines Verstorbenen eine Rente, so muss für die Berechnung des Ertragsanteils zwischen der so genannten "großen Witwen- oder Witwerrente" und der "kleinen Witwen- oder Witwerrente" unterschieden werden. Die "große Witwen- oder Witwerrente" setzt im Wesentlichen voraus, dass der Rentenempfänger das 45. Lebensjahr vollendet hat oder berufs- oder erwerbsunfähig ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder ein Kind versorgt, dass wegen seiner Behinderung Waisenrente erhält. Sie gehört zu den Leibrenten, deren Ertragsanteil sich auf Grund des Lebensalters bei Rentenbeginn aus der Tabelle in §*22 EStG ergibt. Nur wenn ausnahmsweise zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für den Bezug der "großen Witwen- oder Witwerrente" vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegfallen, z.B. weil die Waisenrentenberechtigung des Kindes erlischt, handelt es sich auch bei der "großen Witwen- oder Witwerrente" um eine abgekürzte Leibrente. Der Ertragsanteil richtet sich dann nach deren voraussichtlicher Laufzeit und ergibt sich aus der Tabelle in §*55 EStDV . Wird vor Vollendung des 45. Lebensjahres bereits die "kleine Witwen- oder Witwerrente" gezahlt, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente, die spätestens mit Vollendung des 45. Lebensjahres in eine Leibrente ("große Witwen- oder Witwerrente") umgewandelt wird. Entsprechend der Laufzeit zwischen Rentenbeginn und Vollendung des 45. Lebensjahres ergibt sich der Ertragsanteil aus der Tabelle in §*55 EStDV. Vielleicht steht hier ja noch etwas, was Dir weiterhilft. Lieben Gruß Wolfgang |
#5
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Witwenrente und Job
Hallo Wolfgang,
sind schon sehr ausführlich Deine Informationen. Mal zur Information für alle: Unter www.steuernetz.de im Forum bekommt man auch sehr fundierte Auskünfte. LG Elke |
#6
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Witwenrente und Job
Hallo Kerstin,
ein kleines Beispiel.Vom Bruttoeinkommen werden vorab 40% abgezogen und dieses Nettoeinkommen wird dann zur Berechnung herangezogen. 2000 Euro brutto -800 40% 1200 Euro netto entspricht nicht unbedingt dem tatsächlichen Nettobetrag. Freibetrag:- 689 511 Euro über dem Freibetrag, davon 40 % 204 Euro diese 204 Euro werden von der Witwenrente abgezogen. Die Freibeträge gelten für Kinder, die Waisenrente beziehen. Bei Pensionen weiß ich nicht wie es berechnet wird. Dagmar |
#7
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Witwenrente und Job
Hallo an Alle,
ich denke soweit haben wir es jetzt verstanden! Das war sehr hilfreich. Vielen Dank an Euch! Kerstin |
#8
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Witwenrente und Job
Hallo, Kerstin63,
berücksichtige bitte, dass die Witwenrente generell nur 60% der ursprünglichen Rente, die an den Empfänger gezahlt wurde, beträgt und dann in der Form gekürzt wird wie von Daggie beschrieben ! D.H. die Hinterbliebenen (ohne Kinder) erhalten bei der "grossen" Witwenrente zunächst sowieso nur 60 % der Rente abzgl. des eigenen bereinigten Einkommens. MfG Regina 51 |
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