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  #31  
Alt 08.02.2005, 22:36
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Standard Ärztepfusch / Schmerzensgeld bekommen

Arzthaftungsrecht


Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Arzt?
Auch für den Arzt gilt, dass jeder Eingriff in die körperliche Integrität eines anderen Menschen den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt und sowohl zu einer strafrechtlichen Verfolgung (§§ 223 ff. StGB) als auch zu einer zivilrechtlichen Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 ff. StGB) führen kann. Um eine solche auszuschließen, bedarf es zunächst der Einwilligung des Patienten. Deren Wirksamkeit erfordert eine vorherige Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen spezifischen Risiken. Schließlich besteht ein Anspruch des Patienten auf eine fehlerfreie Durchführung der Behandlung. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt und erleidet der Patient infolge dessen einen Schaden, muss der Arzt dafür einstehen, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden.

Wer entscheidet über die Vornahme des Eingriffs, wenn ein Patient infolge alters-, krankheits- oder unfallbedingter Beeinträchtigung seines Bewusstseins nicht in der Lage ist, eine ärztliche Aufklärung zu verstehen und eine Einwilligung zu erteilen?
Sofern der vom Arzt für erforderlich gehaltene Eingriff aus medizinischer Sicht keinen Aufschub duldet, wie etwa lebensrettende Maßnahmen am Unfallort, darf er in der Regel von einer mutmaßlichen Einwilligung des im Bewusstsein beeinträchtigten Patienten ausgehen. Darüber hinaus kann sich der Arzt, der in einer Notfallsituation von Gesetzes wegen zur Hilfeleistung sogar verpflichtet ist, auf rechtfertigenden Notstand berufen (§ 34 StGB).

Besteht dagegen hinreichend Zeit, statt des im Bewusstsein beeinträchtigten Patienten einen Dritten über den als notwendig erachteten Eingriff aufzuklären und dessen Einwilligung einzuholen, hat der Arzt zunächst diesen Weg zu beschreiten. Dabei ist zu beachten, dass selbst engste Familienangehörige grundsätzlich nicht über die Gesundheit des Patienten disponieren dürfen. Dazu ist vielmehr eine so genannte Vorsorgevollmacht erforderlich, die sich auch auf die Gesundheitsfürsorge erstrecken muss. Fehlt es daran, ist dem Patienten durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer zu bestellen. Sofern man bestimmte Arten der medizinischen Untersuchung, der Heilbehandlung und/oder des ärztlichen Eingriffs ablehnt oder wünscht, kann es sich unabhängig davon empfehlen, für den Fall einer alters-, krankheits- oder unfallbedingten Beeinträchtigung des eigenen Bewusstseins Vorsorge in Form einer Patientenverfügung zu treffen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Fragenkatalog "Betreuungsrecht", hier-ab-vier: alles rechtens? am 22.05.2003.

Wer muss im Arzthaftungsprozess beweisen, dass dem Eingriff eine genügende Aufklärung des Patienten vorausgegangen ist?
Da die ordnungsgemäße Aufklärung Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist und nur eine solche die Rechtswidrigkeit des Eingriffs beseitigt, hat der Arzt deren Vornahme und Rechtzeitigkeit zu beweisen.

Führt jede Verletzung der Aufklärungspflicht zu einer Haftung des Arztes?
Hat eine Aufklärung nicht stattgefunden oder gelingt dem Arzt der entsprechende Beweis nicht, kann er zur Vermeidung einer Haftung geltend machen, der Patient würde auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in gleicher Weise in den Eingriff eingewilligt haben (so genannte hypothetische Einwilligung). Der Patient muss dann plausibel darlegen, dass er sich in diesem Fall in einem Entscheidungskonflikt befunden, es also aus seiner Sicht auch Gründe für eine Ablehnung des Eingriffs gegeben hätte. Da auf die konkrete Person und ihre Situation abzustellen ist, ist ein solcher Entscheidungskonflikt auch möglich, wenn sich der vorgenommene Eingriff aus medizinischer Sicht als sinnvoll und erforderlich darstellt. Die Behauptung, der Patient würde auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt haben, muss ebenfalls der Arzt beweisen.

Darf ein Arzt die Vornahme einer Behandlung ablehnen?
Die Behandlung durch einen Arzt beruht in der Regel auf einem privatrechtlichen Vertrag. Zu den Grundsätzen des Zivilrechts gehört es, dass die Teilnehmer am Rechtsverkehr keinem Vertragszwang unterliegen. Im Bereich des kassenärztlichen Versorgungssystem ist dieser Grundsatz allerdings insoweit durchbrochen, als Ärzte, die daran teilnehmen, die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen dürfen. Dazu gehört etwa der Fall, dass einem Arzt das zur Behandlung erforderliche Spezialwissen fehlt. In Notfällen muss dagegen jeder Arzt, soweit es ihm nach den konkreten Umständen zumutbar ist, Hilfe leisten.

Was versteht man unter einem Behandlungsfehler?
Eine ärztliche Behandlung ist fehlerhaft, wenn sie nicht den anerkannten Regeln der Kunst entspricht. Der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs erwartet werden. Der Arzt hat demnach "nur" die Einhaltung des Standards, nicht aber den Heilungserfolg zu gewährleisten.

Wen trifft im Arzthaftungsprozess die Beweislast bezüglich eines behaupteten Behandlungsfehlers?
Im Grundsatz hat der Patient zu beweisen, dass ein schuldhafter Behandlungsfehler vorliegt und dieser für seinen Gesundheitsschaden ursächlich ist. Allerdings lässt die Rechtsprechung einige Ausnahmen sowie Beweiserleichterungen zu. So wird etwa bei Feststellung eines groben Behandlungsfehlers regelmäßig vermutet, dass dieser für den eingetretenen Gesundheitsschaden kausal war. Von einem groben Behandlungsfehler spricht man, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr nachvollziehbar erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Gibt es eine Möglichkeit, den Verlauf einer Behandlung anhand von Unterlagen des Arztes nachzuvollziehen?
In vielen Fällen besteht aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit, Kontrollbefunde (z.B. Röntgenbilder, EKG) zu erheben und aufzubewahren sowie die einzelnen Schritte der Behandlung zu dokumentieren. Der Patient hat einen Anspruch darauf, die entsprechenden Unterlagen einzusehen. Fehlt es an einem Befund bzw. einer Dokumentation oder sind diese lückenhaft, können sich für den Patienten Beweiserleichterungen ergeben. So kann regelmäßig darauf geschlossen werden, dass eine medizinisch indizierte Behandlungsmaßnahme, die zu dokumentieren gewesen wäre, tatsächlich jedoch nicht dokumentiert worden ist, auch nicht stattgefunden hat.

Besitzt das Gericht die notwendige medizinische Kompetenz, um einen Behandlungsfehler feststellen zu können?
Ein Richter hat eine juristische, jedoch in der Regel keine medizinische Ausbildung. Um die streitige Frage entscheiden zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich ist, bedarf es dem entsprechend in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Dessen Gutachten ist Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung und daher meist ausschlaggebend für den Ausgang des Arzthaftungsprozesses.

Muss zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs unbedingt ein Arzthaftungsprozess angestrengt werden, wenn die Haftpflichtversicherung des Arztes die Haftung zurückweist?
Der Arzthaftungsprozess ist sowohl aus juristischer als auch aus medizinischer Sicht anspruchsvoll und nimmt daher in der Regel längere Zeit in Anspruch. Darüber hinaus wird - dem Wert des Gutes Gesundheit entsprechend - oft um hohe Beträge gestritten, die als Gegenstandswert für die Bestimmung der Gebühren maßgeblich sind und in Kombination mit den Kosten des Sachverständigen den Prozess teuer machen. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, vor der Klageerhebung die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Streits auszuschöpfen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, die Ansprüche aus Arzthaftung einschließt, sollten dafür von vornherein die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Wer nicht rechtsschutzversichert ist und die Kosten anwaltlicher Beratung scheut, kann sich zunächst an seine gesetzliche Krankenversicherung wenden, die - wie die AOK (www.aok.de unter "Gesundheitswissen A-Z" - "Patientenrechte" - "Ansprechpartner") - zum Teil mit kostenloser und zügiger Hilfe werben. Auch so genannte Patientenstellen (www.patientenstellen.de) bieten sich als Anlaufstellen für eine Beratung an.

Mit oder ohne eine Unterstützung der genannten Art besteht für den geschädigten Patienten die Möglichkeit, kostenfrei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei einer ärztlichen Gutachter- oder Schlichtungskommission (Adressen unter www.schlichtungsstelle.de) zu beantragen. Deren Spruch ist für keine Seite bindend, wird aber von den Haftpflichtversicherungen der Ärzte häufig akzeptiert. Fällt der Schiedsspruch für den Patienten negativ aus oder muss nach positivem Schiedsspruch mit der Haftpflichtversicherung über die Höhe der Ersatzleistung verhandelt werden, sollte aber in jedem Fall die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.

Kann auch das Krankenhaus in Anspruch genommen werden?
Ob der Krankenhausträger haftet, hängt von der Gestaltung des Krankenhausvertrages ab. In den meisten Fällen beinhaltet dieser die ärztlichen Leistungen. Es gibt allerdings auch den so genannten gespaltenen Krankenhausvertrag, bei dem die Grund- und Funktionspflege vom Krankenhaus, die ärztlichen Leistungen hingegen nur vom behandelnden Arzt geschuldet werden, der insoweit auch einen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Patienten oder dessen gesetzliche Krankenkasse erwirbt. Zu nennen sind diesbezüglich Belegkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Belegabteilungen. Sie haben in Bezug auf die ärztlichen Leistungen lediglich für Organisations- oder Aufsichtsfehler einzustehen.

Binnen welcher Fristen verjähren Arzthaftungsansprüche?
Seit dem 1. Januar 2002 unterliegen Arzthaftungsansprüche aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung einheitlich einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Höchstfrist aber beträgt 30 Jahre und beginnt mit der Vornahme der Handlung, die den Schadensersatzanspruch begründet (§ 199 Abs. 2 BGB).

Gruss Gerd
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  #32  
Alt 10.02.2005, 08:49
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Ärztepfusch / Schmerzensgeld bekommen

Wer kann mir weiterhelfen.
Ich bin mit den Beschluss der Ärztekammer nicht zufriedenstellend. Hatte bereits schon ein mal ein Widerspruch eingereicht, darf ich dies noch ein mal tun oder soll ich einen Anwalt einschalten ?

Wer kann mir schnell einen Rat geben ?

Lieben Gruss Michelle
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  #33  
Alt 19.02.2005, 16:40
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Ärztepfusch / Schmerzensgeld bekommen

Hilfe !!!
Habe nach einer Bandscheiben-OP mit Wirbelsäulenversteifung so heftige Schmerzen, dass ich Opiate nehmen muss. Wasserlassen klappt auch nicht mehr richtig und .....Wer kann mir Tipps geben, wie ich gegen den Arzt vorgehen kann, der dies offensichtlich verpfuscht hat. Bin seit OP zu 70% GdB schwerbehindert mit Merkzeichen G.
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