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Alt 14.01.2008, 14:27
Astrid09 Astrid09 ist offline
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Registriert seit: 05.09.2007
Beiträge: 7
Standard AW: Bescheid über Anerkennung einer Berufskranheit

Hallo vertigo75,

wahrscheinlich hast Du in der Zwischenzeit Deine Fragen auf andere Weise beantwortet bekommen. Dennoch möchte ich Dir antworten, vielleicht findest Du noch einige Ergänzungen.

Nach Anerkennung als Berufskrankheit wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit statt des Krankengeldes nun Verletztengeld gezahlt. Die Auszahlungsweise - über die Krankenkasse und nach Vorlage von Auszahlscheinen - ändert sich nicht.

In den meisten Fällen ist das Verletztengeld auch höher als das Krankengeld. Die Differenz wird auch für die Vergangenheit, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nachgezahlt. Es zahlt die Krankenkasse aus, die im Auftrag der Berufsgenossenschaft das Verletztengeld auszuzahlen hat.

Das Verletztengeld wird grundsätzlich unbegrenzt gezahlt, endet aber wie das Krankengeld nach Ablauf der 78. Woche, wenn keine Aussicht auf Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit besteht und berufliche Reha-Leistungen nicht erbracht werden (können).

Erst nach dem Ende der Verletztengeldzahlung kann über einen eventuellen Rentenanspruch entschieden werden. Die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) kann man jedoch nicht mit der Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung vergleichen). Die sogenannte Unfall- oder Verletztenrente wird bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt, ab einer Minderung von 20 %.

Dabei wird die Erwerbsfähigkeit definiert als Fähigkeit, sich mit all seinen Kenntnissen und Fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen.
Die Minderung der so definierten Erwerbsfähigkeit ergibt dann den %-Satz. Es ist ein abstrakter Schadensausgleich, dass einem bestimmte Berufe/Tätigkeiten durch die Unfall/Berufskrankheitenfolgen verschlossen sind.

Die Verletztenrente wird so lange gezahlt, wie die Folgen des Unfalls/Berufskrankheit bestehen, ggf. lebenslang, auch über den Eintritt des "normalen" Renteneintrittsalters hinaus. (Noch ist es so, auch hier plant der Gesetzgeber seit langem Änderungen - zum Negativen des Versicherten).

Liebe Grüße
Astrid
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