Hallo allerseits,
nur damit wir hier von gleichen Dingen sprechen:
Zitat:
Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind
Bei der sog. Vorsorgevollmacht und auch bei einer Betreuungsverfügung sind Formulare ausreichend. Eine gute Quelle wäre z.B. das Bundesministerium der Justiz ... hier empfiehlt es sich, am Schluss bei den "weiteren Regelungen" noch einzufügen, dass diese Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll.
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http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesells..._doc/_doc.html
Soviel mal schnell zwischendurch - es ist oft ganz hilfreich, die richtigen Bezeichnungen zu verwenden, so kann Mißverständnissen vorgebeugt werden.
Grüße aus KA
Andreas