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AW: EU-Rente und Aufhebungsvertrag
Hallo Hoppie,
bezüglich des Urlaubsanspruchs weiß ich aus eigener Erfahrung, dass er seit Januar 2009 (Urteil des EGH) im Krankheitsfall nicht mehr verfällt und ausbezahlt werden muss. Es müssen mindestens 20 Tage ausbezahlt werden, ob mehr gezahlt wird ist Verhandlungssache. Für Deine andere Frage würde ich mich mal beim VdK oder dem Betriebsrat erkundigen. Ich wünsche Dir alles Gute Andrea |
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