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Alt 07.12.2004, 21:03
Benutzerbild von wolfgang46
wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Standard Fahrtkosten Chemo- Sozialhilfeempfänger

Hallo Marie,
ich habe mal ein Lexikon der Sozialversicherung befragt und habe folgendes gefunden.
Das gilt für ALLE gesetzlichen Krankenkassen.

Wenn Eure Krankenkasse sich sträubt, könnt ihr das hier ausdrucken und vorlegen.

Auszug aus dem Lexikon (Stand 2004):

Fahrkosten

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind ( §*60*Abs. 1 SGB*V ). Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten, die über die nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich zu leistende Zuzahlung je einfache Fahrt hinausgehen,
bei stationärer Behandlung ,
bei einer Verlegungsfahrt in ein anderes Krankenhaus zahlt die Krankenkasse nur dann, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder wenn mit Einwilligung der Krankenkasse die Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus erfolgt,
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
bei Fahrten, die aus medizinischen Gründen nur mit einem Krankenwagen erfolgen können ( Krankentransport ).
Die Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Behandlung werden nach Abzug der Zuzahlung, die über die nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich zu leistende Zuzahlung hinausgehen, nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss am 22.01.2004 in Richtlinien festgelegt hat, von der Krankenkasse übernommen. Dazu gehören u. a. Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie.
Auch Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zur vor- und nachstationären Behandlung werden übernommen, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre Krankenhausbehandlung ( §*39 SGB*V ) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.
Informationen zur Fahrkostenübernahme bei Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung erhalten Sie in den Stichwörtern Arbeitsaufnahme und Trainingsmaßnahmen.
Mit der Änderung des ersten Satzes des § 60 Abs. 1 SGB V wird ab 01.01.2004 stärker als bisher auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Krankenkassenleistung nach § 60 Abs. 2 SGB V erforderlichen Fahrt abgestellt. Der behandelnde Arzt hat nunmehr zu entscheiden, ob und inwieweit zwingende medizinische Gründe für eine Fahrt und ggf. mit welchem Verkehrsmittel vorliegen. Die Krankenkasse kann dies ggf. unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung überprüfen lassen.
Zwingende medizinische Gründe können sich grundsätzlich nur aus der Natur der Erkrankung ergeben.

Fahrten zu ambulanten Behandlungsmaßnahmen
Im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungsmaßnahmen können Fahrkosten nach Abzug des sich aus § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen werden. Wann ein besonderer Ausnahmefall in diesem Sinne vorliegt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 22.01.2004 in Richtlinien festgelegt. Die Krankentransport-Richtlinien wurden am 28.01.2004 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Voraussetzungen für eine Verordnung und Genehmigung sind, dass der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Ausnahmefälle in diesem Sinne sind z.B. Fahrten zur ambulanten Dialyse , onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie .
Daneben können Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) haben, oder die die Pflegestufen 2 oder 3 nachweisen können.
Die bisherige Regelung, nach der die Krankenkasse die Kosten für Fahrten auch zu ambulanten Behandlungen in Härtefällen nach §§ 61 oder 62 SGB V a.F. (§ 60 Abs. 2 Satz 2 SGB V a.F.) übernommen hat, ist zum 01.01.2004 aufgehoben worden.


Lieben Gruß
Wolfgang46
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