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Alt 14.01.2014, 20:38
kathi68 kathi68 ist offline
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Registriert seit: 04.01.2013
Beiträge: 58
Standard 78 Wochen Krankengeld sind um

Halllo ihr Lieben,

ich hoffe, dass ihr uns helfen könnt, denn momentan stehen wir etwas auf dem Schlauch.
Mein LG hatte ein Synovialsarkom am Fuß, was erfolgreich durch eine ILP behandelt und herausoperiert wurde. Ende Januar steht die zweite Nachsorge an, die aber - da bin ich sicher - gut ausfallen wird.

Noch Anfang Dezember war er bei seinem AG - er würde ja arbeiten, aber die Arbeitsmedizin (öffentlicher Dienst) "lassen ihn nicht", da er in seinem Beruf viel gehen muß und zu dem Zeitpunkt noch stark hinkte.
Nun zu unserem Problem: die 78 Wochen, die er Krankengeld erhielt, waren am 27. Dezember um.
Beim Arbeitsamt war er schon vor diesem Datum, um sich zu melden - dort wurde er zu einem Amtsarzt geschickt, der ihm bescheinigte, dass er noch nicht arbeiten könne und es mindestens noch 6 Monate dauern würde, bis das möglich wäre (obwohl er eigentlich will).

Heute kam folgendes Schreiben der Agentur für Arbeit:

Sehr geehrter Herr.....,

Sie sind in Ihrer Leistungsfähigkeit so weit gemindert, dass Sie nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten können.
Damit stehen Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sind nicht arbeitslos im Sinnd er §§137, 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers, ob bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegt, längstens bis zur Erschöpfung des Anspruches, können Sie Arbeitslosengeld weiterhin erhalten (§ 145 Absatz 1
Satz 1 SGB III)

Zur Prüfung der Erwerbsminderung beabsichtige ich, der Rentenversicherung die ärztlichen Unterlagen zu übersenden. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

Bitte stellen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang dieses schreibens (Monatsfrist) einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation (§ 145 Absatz 2 Satz 1 SGB III). Sollten Rehabilitationsleistungen nicht in Betracht kommen, gilt dierer Antrag als Rentenantrag. Sie können ihn bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Agentur für Arbeit stellen. Bitte verwenden Sie das beiliegende Formular.

Wenn Sie den Antrag nicht innerhalb der Monatsfrist stellen, muss ich die Zahlung von Arbeitslosengeld nach Ablauf der Frist einstellen (§ 145 Absatz 2 Satz 3 SGB III). In diesem Fall kann Arbeitslosengeld erst ab dem Tag weitergezahlt werden, an dem Sie die Antragstellung nachholen.

So, das war´s.

Wie sollen wir am besten weiter verfahren? Mein LG kann ja arbeiten, allerdings wird es vielleicht noch 4 Wochen dauern, bis er "richtig" rund läuft - wobei er das jetzt schon fast tut.
Nächste Woche will er nochmal zu seinem Arbeitgeber fahren, um mit der
Personalabteilung zu reden.

Dieser "Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation" - heißt das, dass er wieder auf Reha soll? (Er will das auf keinen Fall, ihm geht es gut).

Vielleicht hat einer einen Tipp für uns.....

Danke und liebe Grüße,
kathi

Geändert von kathi68 (14.01.2014 um 20:45 Uhr)
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