Krebs-Kompass-Forum seit 1997  


Zurück   Krebs-Kompass-Forum seit 1997 > Allgemeine Themen > Rechtliches & Finanzielles (Krankenkasse, Rente etc.)

Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 15.07.2012, 18:35
Benutzerbild von Conny
Conny Conny ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 27.02.2004
Ort: Solms
Beiträge: 1.237
Standard Wer stellt nach AHB die AU aus ?

Hallo Ihr Lieben,
vielleicht kann mir jemand bei meiner Frage weiterhelfen,das wäre schön und jetzt schonmal Dankeschön
In Kürze fahre ich zur AHB und da ich umgehend danach nochmal wegen meinen TM in die Klinik soll,ist es sinnvoller wenn ich noch weiter krank geschrieben bin.
Eigentlich wollte ich sofort danach wieder in meinen Beruf Vollzeit zurück,nur was ist wenn mein TM in 6 Wochen gestiegen ist und ich noch weitere Chemos brauche,müsste ich alles wieder neu beantragen.
Deshalb warte ich lieber mit Arbeitsbeginn wenn ich doch hoffentlich das gute Ergebnis des TM bekomme.
Ich weiß dass ich am Abreisetag von der Klinikeinrichtung einen Kurzbrief bekomme indem dann wohl steht .*weiterhin Arbeitsunfähig-oder wieder Arbeitsfähig.
Ist es so dass ich am gleichen Tag mit dem Brief zum Hausarzt oder Klinik gehe und mir schriftlich bescheinigen lasse,dass ich noch weiterhin AU bin,einen gelben Schein gibt es ja nicht mehr und so ein Auszahlungsbescheid ist ja nur für die Auszahlung des Krankengeld da.
Es geht mir einfach darum dass ich eine lückenlose Krankmeldung habe und die Krankenkasse mir da keinen Ärger macht.
Ich denke ja nicht dass ich weiter Übergangsgeld bekomme,da gibt es doch auch Fristen.
Hab jetzt nur etwas Angst dass ich vielleicht was falsch mache,würde mich echt freuen wenn mir dazu jemand was schreiben könnte.
Liebe Grüße Conny
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 15.07.2012, 20:22
Elisabethh.1900 Elisabethh.1900 ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 08.04.2009
Beiträge: 2.241
Standard AW: Wer stellt nach AHB die AU aus ?

Liebe Conny,

der Abreisetag zählt noch zum Kuraufenthalt, erst für den Tag danach benötigst Du wieder einen Krankenschein, solltest Du als arbeitsunfähig entlassen werden.

Elisabethh.
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 15.07.2012, 20:52
J.F. J.F. ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 18.04.2007
Beiträge: 1.485
Standard AW: Wer stellt nach AHB die AU aus ?

Hallo Conny,

aus § 46 SGB V:

§ 46
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,

2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.


Link: http://www.sozialgesetzbuch.de/geset...orm_ID=0504600

Dein Gedankengang ist also richtig, direkt am Endlassungstag zum Hausarzt und AU bestätigen lassen. So kommt es zu keinem "Ausfalltag" zwischen AHB und AU.
__________________
Alle im Forum von mir verfassten Beiträge dürfen ohne meine Zustimmung nicht weiterverwendet werden.
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 17.07.2012, 19:53
Benutzerbild von Conny
Conny Conny ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 27.02.2004
Ort: Solms
Beiträge: 1.237
Standard AW: Wer stellt nach AHB die AU aus ?

Hallo Elisabett und J.F.,

vielen Dank füe Eure Antworten,dann kann ja jetzt nichts mehr schief gehen
Liebe Grüße Conny
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 12:58 Uhr.


Für die Inhalte der einzelnen Beiträge ist der jeweilige Autor verantwortlich. Mit allgemeinen Fragen, Ergänzungen oder Kommentaren wenden Sie sich bitte an Marcus Oehlrich. Diese Informationen wurden sorgfältig ausgewählt und werden regelmäßig überarbeitet. Dennoch kann die Richtigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere für Links (Verweise) auf andere Informationsangebote kann keine Haftung übernommen werden. Mit der Nutzung erkennen Sie unsere Nutzungsbedingungen an.
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Gehostet bei der 1&1 Internet AG
Copyright © 1997-2024 Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V.
Impressum: Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V. · Eisenacher Str. 8 · 64560 Riedstadt / Vertretungsberechtigter Vorstand: Marcus Oehlrich / Datenschutzerklärung
Spendenkonto: Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V. · Volksbank Darmstadt Mainz eG · IBAN DE74 5519 0000 0172 5250 16 · BIC: MVBMDE55