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  #1  
Alt 13.10.2012, 10:16
Det55 Det55 ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Jetzt stellt sich mir aber die Frage,mit wem ich zuerst in Kontakt treten sollte.
VdK oder DRV oder AA.
Man will ja keinen als nötig belästigen,um vorschnelle Entscheidungen zu erzwingen,die nicht zu meinen Gunsten entstehen könnten.Bitte nicht falsch verstehen.

LG
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  #2  
Alt 13.10.2012, 11:18
Benutzerbild von Barbara_vP
Barbara_vP Barbara_vP ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Hallo Det
rufe bei der DRV an und erkläre deine Lage und verweise auf das Datum der Antragstellung (Juli 2012) hin.
Die Aussage, dass der Antrag erst im Januar/februar 2013 bearbeitet werden kann, ist definitiv gesetzlich zu spät.
Ansonsten geh zum VDK oder SOVD und lass dich dort vertreten, jedoch etwas gegen die Langsamkeit der Behörde zu unternehmen geht erst 6 Monate später......
Frage nach, welche Leistungen /wahrscheinlich "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" (ALG2 Niveau), es sei denn es stejht dir nicht zu (Bedarfsgemeinschaft...)
Alles Gute
__________________
Liebe Grüße
Barbara
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  #3  
Alt 13.10.2012, 21:53
Benutzerbild von wildcat2505
wildcat2505 wildcat2505 ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Hallo Det...
du kannst aber auch zu deinem zuständigen Sozialamt gehen und Leistungen nach SGB XII beantragen, die schicken dich dann erstmal zu einem Gutachter, treten auch mit dem Rententräger in Verbindung, vielleicht beschleunigt das das ganze ja. SGBXII kann im übrigen auch mit einspringen, wenn deine EU-Rente zu gering ist, auch wenn du z.b. einen Partner hast, der arbeiten geht - kommt dann halt auf den Verdienst an
viel Glück
__________________
GlG Rika
mein Mann: Hautkrebs pT3aN1aM1c Klinisches Stadium IV, CL 4 *16.09.1963 - 26.1.13
Nicht die Zeit heilt unsere Wunden, wir gewöhnen uns nur an den Schmerz

Geändert von wildcat2505 (13.10.2012 um 21:54 Uhr) Grund: vertippt
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  #4  
Alt 14.10.2012, 17:08
22.04.2005 22.04.2005 ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Es gibt KEIN Gesetz, wonach über einen Rentenantrag innerhalb einer bestimmten Frist entschieden werden muss !!

Zinsen werden gezahlt, wenn die fällige Rentennachzahlung später als 6 Monate nach Antragstellung ausgezahlt wird. Das impliziert jedoch keine Pflicht zur Bescheidung innerhalb von 6 Monaten. Eine derartige Frist ist an keiner Stelle dem entsprechenden Gesetzbuch zu entnehmen.

Und nocheinmal: Eine Untätigkeitsklage ist nur Erfolg versprechend, wenn die Behörde tatsächlich untätig ist. Dauern die Ermittlungen einfach nur lange, bedeutet eine solche Klage nur Mehraufwand für beide Seiten.

Ich würde zuerst mit der DRV sprechen, denn darum geht es doch, du willst wissen wie lange die Bearbeitung noch ungefähr dauert. Erst wenn du Bescheid weißt, kannst du bei der AA vorstellig werden. Ruf doch einfach dort an: 030-865-0 (Versicherungsnummer parat halten). Ein kleiner Anruf könnte das Problem ganz einfach lösen.

LG
Ich

Geändert von 22.04.2005 (14.10.2012 um 17:13 Uhr)
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  #5  
Alt 15.10.2012, 12:30
Benutzerbild von Barbara_vP
Barbara_vP Barbara_vP ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Hallo
im SGB steht, dass man bei einem Erstantrag frühestens nach 6 Monaten eine Untätigkeitskalge erhben kann, bei einem Widerspruch nach 3 Monaten.

Das sowas im SGB steht hat seinen Sinn, ich selbst habe es erlebt, dass eine Behörde im Widerspruch erst tätig geworden ist, nachdem ich ihr mitgeteilt hatte, dass ich eine Untätigkeitsklage erwäge. Eine Untätigkeitsklage kann mehr oder weniger formlos erfolgen.

@ Det rufe bei der DRV an und frage den Sachstand nach. Sollte dann nach der 6 Monatsfrist, nichts passieren (deine Ärzte werden nicht gefragt oder du bekommst keine Einladung zun Gutachter etc. habe keine Angst einer Untätigkeitsklage
__________________
Liebe Grüße
Barbara
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  #6  
Alt 17.10.2012, 21:01
22.04.2005 22.04.2005 ist offline
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Beiträge: 17
Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Aus der Möglichkeit Untätigkeitsklage zu erheben die Pflicht einer Behörde zur Bescheidung innerhalb von 6 Monaten abzuleiten halte ich für eine Fehlinformation.

Eine Untätigkeitsklage ist nur in einem winzigen Bruchteil der Fälle angezeigt und auch deshalb nicht besonders hilfreich, weil es nur zusätzlich und zumeist unnötig die Sozialgerichte verstopft.

Ich halte es auch für falsch, die Mitglieder hier dazu anzuhalten, eine Klage einzureichen, nur weil kein Arzt oder Gutachter beauftragt wird.

Zitat:
§ 88 (Sozialgerichtsgesetz)

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann.
Der Grund, warum die Androhung einer Untätigkeitsklage scheinbar allein zum Erfolg verholfen hat ist zumeist schlicht, dass diese für alle Beteiligten nur noch mehr Arbeit bedeuten würde, mehr nicht. Das als Erfolg zu verbuchen und andere zum Nachmachen zu animieren ist undurchdacht.

Entschuldige, aber bevor sofort geschossen wird, sollte man vielleicht einfach erst einmal bei der Rentenversicherung nachfragen !

LG
Ich
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  #7  
Alt 18.10.2012, 12:40
gabriellla6541 gabriellla6541 ist offline
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Ort: bergisch gladbach
Beiträge: 106
Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Hallo zusammen
Habe eine frage Wo bekomme ich den Antrag auf verlängerung der Erwerbsminderungsrente online her????
Vielen Dank im Vorraus
Gruß Gabi
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