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#1
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AW: Sterbehilfe
Hallo an Alle,
1. Ablehnung lebensverlängernder therapeutischer Maßnahmen, wenn eine Heilung absgeschlossen oder extrem unwahrscheinlich ist. Das muss das Recht jedes Patienten und jeder Patientin sein, wenn er nicht mehr reden kann kann das die Patientenverfügung regeln. Das ist keine Beihilfe zum Suizid. 2. Verordnung von Medikanten zur Beruhigung oder Schmerzbekämpfung auch dann, wenn sie die Lebensdauer verkürzen könnten. Auch das ist keine Beihilfe zum Suizid. 3. Maßnahmen, die zu einem schnelleren Tod führen auf Wunsch des Patienten. Darum geht es bei der Frage, ob Ärzte dies tun dürfen. Das kann Beihilfe zum Suizid sein. Einem Arzt wird man kaum nachweisen können, dass es Beihilfe zum Suizid war, wenn auch die Möglichkeit 2 gegeben ist. Meist ist daas bei Krebs im Endstadium so, da die Krankheit fortschreitet und mit Schmerzen verbunden ist. Aber der Arzt sollte auch nicht vom Gesetzgeber bedroht werden. Befor meine Frau ins Hospiz kam, wurden Anzeichen für ein beginnendes Leberversagen festgestellt. Eine Ärztin sagt mir später, dass sei noch gut, weil sie so nicht so lange leiden mußte. Aber es hätte auch anders kommen können. liebe Grüße Hermnn |
#2
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AW: Sterbehilfe
Hallo nochmal
Ich glaube genau da liegt die Problematik. Wo fängt die aktive Sterbehilfe an und wo hört die Linderung von Leid auf? Sprechen wir von Sterbehilfe im Sinne einer Freitodbegleitung, wie sie von den Organisationen Exit oder Dignitas in der Schweiz angeboten werden, ist es so, dass dazu der Patient ein Medikament nehmen muss. Er muss es entweder noch SELBER schlucken können oder SELBER einen Infusionshahn öffnen. Alles andere, also eine Gabe durch Dritte, ist auch in der Schweiz illegal. Und er muss in diesem Zeitpunkt noch URTEILSFÄHIg sein. Einen solchen Schritt bei vollem Bewusstsein zu gehen, das stelle ich mir sehr, sehr schwer vor, sowohl für Angehörige, wie auch für den Betroffenen selbst. Dies ist jedoch nur die eine Seite und ich bin hier auch der Meinung, dass dies jeder Mensch für sich selbst entscheiden können soll. Vielen hilft es auch ganz einfach, zu wissen, dass sie jederzeit könnten... Wie oft unbewusste oder bewusste Sterbehilfe durch einen Arzt, eine Pflegerperson oder auch Angehörige geleistet wird, dies ist wohl schwerz zu sagen und die Grenze zur blossen Linderung wohl fliessend. Und auch hier denke ich, dass das gut so ist und dass die meisten Betroffenen instinktiv richtig und im Sinne des Patienten handeln... Der Gesetzgeber hat hier meiner Meinung nach nichts zu regeln, vor allem nicht dann, wenn ein Leben offensichtlich nicht mehr zu retten ist und ein Weiterleben nur noch für kurze Dauer und unter grossem Leid möglich wäre. Liebe Grüsse Lella |
#3
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AW: Sterbehilfe
Zitat:
Vielleicht sollte man mal einige Begriffe erklären: Zitat (http://www.sterbehilfe-info.de/): 1) Aktive Sterbehilfe Bei der aktiven Sterbehilfe verabreicht jemand einem Patienten ein unmittelbar tödlich wirkendes Mittel. Der Patient nimmt es also nicht selbst zu sich (das ist der Unterschied zum assistierten Suizid), sondern es wird dem Patienten von außen “aktiv” zugeführt. Wer aktive Sterbehilfe betreibt setzt also bewusst und vorsätzlich einen neuen Kausalverlauf in Gang, der unmittelbar und kurzfristig zum Tod führen soll. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland ausnahmslos verboten, wie fast weltweit (Ausnahmen gelten in einigen Benelux-Staaten und im US-Bundesstaat Oregon, allerdings unter strengen Auflagen). Sie ist mindestens als sog. “Tötung auf Verlangen” strafbar (§ 216 Abs. 1 StGB: “Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen”). War der Patient erkennbar unzurechnungsfähig, depressiv oder unter äzßerem Druck, so bestehen Zweifel am “ernstlichen Verlangen”. In diesem Fall ist sogar eine Verurteilung wegen Totschlags denkbar (§ 212 StGB). 2) Passive Sterbehilfe Unter passiver Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder deren Beendigung, entweder weil sie (in der unmittelbaren Sterbephase) medizinisch nicht mehr indiziert sind oder weil der Patient solche Maßnahmen ablehnt. Im Unterschied zur aktiven Sterbehilfe wird hier also kein neuer Kausalverlauf (durch Gabe eines tötenden Mittels) gesetzt, sondern man lässt vielmehr nur den natürlichen Sterbeprozess geschehen. Falls der Betroffene aktuell nicht mehr einwilligungsfähig ist, kommt es auf seinen früher geäußerten Willen (Patientenverfügung) an. Fehlt eine solche, muss der mutmaßliche Wille festgestellt werden. In solchen Fällen entscheidet der Vorsorgebevollmächtigte bzw. (falls der Patient keinen Bevollmächtigten benannt hat) der gerichtlich bestellte Betreuer; ggf. benötigt dieser für die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (Details im Beitrag “Darf man Patienten verhungern lassen” unter Ziff. III). Die passive Sterbehilfe ist also der Anwendungsbereich für Patientenverfügungen. Selbstverständlich ist passive Sterbehilfe nicht strafbar, sondern Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Das häufigste Mißverständnis ist, dass Ärzte eine zulässige passive Sterbehilfe für strafbare aktive Sterbehilfe halten. Grund: Auch die passive Sterbehilfe ist oft mit einer Handlung verbunden, z.B. Abschalten des Beatmungsgerätes oder Entfernen des Ernährungssonde. Der Arzt denkt also (irrtümlich): Ich tue etwas und der Patient verstirbt, ergo “aktive Sterbehilfe”. In Wirklichkeit kommt es aber – wie oben erläutert – darauf an, ob der Patient am Verlauf seiner Erkrankung stirbt, der nun nicht länger durch Apparatemedizin aufgehalten wird (dann erlaubte passive Sterbehilfe) oder ob durch Gabe tödlich wirkender Präparate eine neue Ursache gesetzt wird (dann strafbare aktive Sterbehilfe). Anmerkung: Siehe dazu auch Punkt 4 Die Ärzteschaft spricht dennoch ungern von passiver Sterbehilfe, sondern bevorzugt den Begriff Sterbebegleitung (vgl. “Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung”) 3) Assistierter Suizid (Beihilfe zum Freitod) Die Aktivitäten von Organisationen wie “Dignitas” oder “Roger Kusch Sterbehilfe e.V.” fallen weder in die Kategorie passive, noch aktive Sterbehilfe (obwohl sie meistens unter diesen Begriffen diskutiert werden). Vielmehr handelt es sich hier um eine Beihilfe zur autonomen Selbsttötung des Patienten. Dem Betroffenen wird ein Mittel nicht aktiv verabreicht, sondern “nur” zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt dies aber selbst ein. Da die Selbsttötung in Deutschland nicht strafbar ist, macht sich auch der Beihelfer nicht strafbar. Die Bundesärztekammer hat sich aber eindeutig positioniert und erklärt, dass die Beihilfe zum Freitod gegen das ärztliche Ethos verstößt. Ärzten ist also in Deutschland die Beihilfe zur Selbsttötung durch die Berufsordnung verboten. Kritisiert wird an der Beihilfe zum Freitod, dass der Sterbewunsch oft Ausdruck einer vom Patienten empfundenen Ausweglosigkeit ist und bei optimaler palliativmedizinischer Versorgung der Patient diesen Weg nicht gehen wollen würde. Ferner besteht die Gefahr, dass durch eine steigende gesellschaftliche Akzeptanz des assistierten Freitods schleichend eine Stimmung entsteht, in der von todkranken Menschen dann irgendwann einmal fast schon erwartet wird, diesen Weg zu gehen. Äußerst fragwürdig ist es schließlich, wenn – wie von Roger Kusch – das Thema kommerzialisiert wird und zur Befriedigung persönlicher Eitelkeiten dient.. 4) Indirekte Sterbehilfe Nur zur Vollständigkeit ein Wort zu dieser eigentlich überflüssigen, jedenfalls unglücklich bezeichneten Kategorie: Als “indirekte Sterbehilfe” wurden bis vor einiger Zeit noch manche palliativmedizinischen Maßnahmen bezeichnet, also insbesondere die Gabe schmerzlindernder Medikamente mit möglicherweise lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Der Begriff trifft jedoch in doppelter Hinsicht nicht zu: Zum einen besteht die Intention des Arztes hier in der Linderung von Beschwerden des Patienten, ist also nicht auf den Tod gerichtet. Zum anderen bestätigen medizinische Untersuchungen, dass palliativmedizinische Maßnahmen die letzte Lebensphase eher verlängern. Zitatende. Ich denke, das ist eindeutig und verständlich erklärt. In Deutschland ist Suizid nicht strafbar und somit auch nicht die Beihilfe zum Suizid, d. h. das Bereitstellen von tödlichen Medikamenten, welche der Sterbewillige dann selbst einnimmt. Der Helfer macht sich jedoch unter Umständen strafbar: wegen unterlassener Hilfeleistung und/oder einer Ordnungswidrigkeit bzg. des Arzneimittelgesetzes. Das Lied von Purple Schulz (Der letzte Koffer), da habe ich das Gefühl, da weiß einer, was er singt. Es ist gut und sehr emotional. Doch Emotionen und persönliches Schicksal sollte man aus dieser Diskussion heraus lassen. Es ist eine Sache, was man sich persönlich wünscht und die andere, was man seinen Mitmenschen per Gesetz zumutet. Ich persönlich brauche keine neuen Gesetze, die das direkte oder indirekte Töten von Menschen erlauben. Ich brauche die Gewissheit, in Würde und ohne Schmerzen sterben zu können. Stichwort: Palliativmedizin. Darum sollte man sich kümmern. Wie kann man Menschen in ihrer Not helfen und nicht, was wäre die einfachste Lösung. Ein Gesetz, das zwar Straffreiheit garantiert, den Ausführenden jedoch zwingt eventuell gegen sein Gewissen zu handeln, ist kein gutes Gesetz. Eine gute Nacht wünsche ich, Helmut
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Zeit zum Weinen, Zeit zum Lachen.
http://www.krebs-kompass.org/howthread.php?t=31376 http://www.krebs-kompass.de/showthread.php?t=48070 Die von mir im Krebs-Kompass verfassten Texte dürfen auf anderen Homepages und in anderen Foren ohne meine ausdrückliche Zustimmung weder verwendet noch veröffentlicht werden. Auch nicht auszugsweise. |
#4
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AW: Sterbehilfe
Helmut, vielen Dank für Deinen Post, nun ist einiges klarer, wenn auch nicht einfacher.
Liebe Grüsse Lella |
#5
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AW: Sterbehilfe
Guten Morgen Lella, guten Morgen Silvia,
mir persönlich war das auch nicht so klar im Detail. Ich habe mich also umgesehen und o.a. gefunden. Zitat:
Natürlich ist die Situation oft anders genau wie jeder Mensch. Das ist so. Doch alle diese Eventualitäten in ein Gesetz aufzunehmen ist ungeheuer schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Es werden Ausnahmen definiert. Ausnahmen von der Ausnahme usw. usf. Das kennt man von anderen Bereichen und trotzdem finden sich immer wieder Schlupflöcher für Dritte. Liebe Grüße, Helmut
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#6
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AW: Sterbehilfe
Lieber Helmut,
wow, danke für den ausführlichen und strukturierten Überblick. Eigentlich bin ich ja ein wenig im Strafrecht "zu Hause", nur gerade nicht in der Lage, "Emotionen und persönliches Schicksal" heraus zu lassen. Aber das stimmt vollkommen, das muss man heraushalten. So gesehen doch ganz gut, dass es keine "Volksentscheidung" geben wird und kann, es würden dann ja viele nicht mit "kühlem Kopf" entscheiden, denke ich. Beste Grüße Marmot |
#7
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AW: Sterbehilfe
Hallo an Alle,
ob ich persönlich neue Gesetze brauche, weiß ich nicht. Ich weiß nicht, wie ich einmal sterben werde. Ich kann plötzlich sterben, aber auch in einem Hospiz ohne Beihilfe zum Suizid. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich einen Arzt bitte, mir beim Sterben zu helfen, ist gering. Aber ich finde es nicht richtig, wenn Kirchen oder Ärztekammern diktieren wollen, was ethisch vertretbar ist. Es geht auch darum, ob Ärztekammern einzelne Ärzte deswegen sanktionieren dürfen. Für Ärzte gibt es eine Art Standesgerichtsbarkeit. Allerdings sollen Ärztekammern unterschiedlich in dieser Frage entscheiden. Ein Beispiel in der Sendung war, dass man vom Rheinland nach Westfalen ziehen müsste. Krebskranke haben viele Medikamente, meist noch aus der Zeit der ambulanten Behandlung. Natürlich könnte die diese Medikamente nehmen. Aber ob das besser ist? In einer Sendung wurde von einem krebskranken Dichter gesprochen, der sich eine Pistole kaufte, um sich in Berlin an einem Kanal zu erschießen. Ist das humaner? Im Bundestag gibt es unterschiedliche Entwürfe. Einige drohen mit dem Strafrecht. http://www.welt.de/politik/deutschla...s-Sterben.html Liebe Grüße Hermann Geändert von hermannJohann (15.10.2014 um 18:00 Uhr) |
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